Die Sorge vor Scheinselbstständigkeit und wie Sie diese vermeiden

18. Februar 2019by Marc T. PIRA
Young businessmen at meeting in office

Eine Tätigkeit im Interim Management (Management auf Zeit) ist vordergründig zunächst mit besonderen Gefahren verbunden. Interim Manager besetzen eine Position in einem Unternehmen und arbeiten dort solange, bis sie ein bestimmtes Problem lösen oder ein Projekt abschließen.  Arbeiten sie zu lange in einem Unternehmen, kann der Gesetzgeber dies als Scheinselbstständigkeit werten. Der Auftraggeber muss dann die Sozialabgaben des Interim Managers nachzahlen und diesen als festangestellten Arbeitnehmer behandeln. Ob die Gerichte einen Interim Manager als Selbstständigen oder als Arbeitnehmer bewerten, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.

Selbstständige und Arbeitnehmer: Wo liegt der Unterschied?

Arbeitnehmer sind Personen, die den Weisungen ihres Arbeitgebers unterliegen. Der Arbeitgeber darf den Ort und den Zeitpunkt der Tätigkeit bestimmen. Selbstständige üben ihre Tätigkeiten hingegen eigenverantwortlich aus. Sie dürfen frei über ihre Arbeitszeit bestimmen. Sie tragen auch das unternehmerische Risiko, haben dafür jedoch unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Selbstständige sind nicht dazu verpflichtet, sich in der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu versichern. Entscheiden sie sich freiwillig dazu, so müssen sie die Beiträge selbst bezahlen. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge.

Scheinselbstständigkeit: Welche Anhaltspunkte sprechen dafür?

Ob jemand als Scheinselbstständiger tätig ist oder nicht, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Die Gerichte erarbeiten sich im Rahmen der Prüfung dabei ein Gesamtbild und urteilen anhand der vorliegenden Informationen, ob der Selbstständige auch tatsächlich selbstständig arbeitet oder ob er vielmehr als weisungsgebundener Arbeitnehmer tätig ist. Typische Anhaltspunkte für die Abgrenzung sind:- Arbeitet die Person primär nur für einen Auftraggeber?

  • Bekommt die Person ein niedriges oder ein hohes Gehalt?
  • Befolgt die Person Weisungen oder teilt sie sich ihre Zeit frei ein?
  • Bestimmt der Arbeitgeber die Arbeitszeit und den Arbeitsort?
  • Steht der Person ein fester Arbeitsplatz in einem Betrieb zur Verfügung?
  • Erhält die Person im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung?
  • Wie hoch ist der Grad der persönlichen und finanziellen Abhängigkeit?

Das Bundessozialgericht in Kassel hat geurteilt, dass die Höhe des Honorars für Interim Manager ein ausschlaggebendes Kriterium für die Einordnung in ein Arbeitsverhältnis oder eine Selbstständigkeit ist. Denn: Selbstständige erhalten einen höheren Stundenlohn als Arbeitnehmer.

Folgen einer Scheinselbstständigkeit

Stellt sich heraus, dass eine Person als Scheinselbstständiger arbeitete, aber tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen ist, entstehen viele Rechtsfolgen. Der Interim Manager ist dann Beschäftigter im Sinne von § 7 SGB IV und kann sich auf arbeitsrechtliche Schutzmechanismen berufen. Er darf sich Urlaub nehmen, Kündigungsschutz beanspruchen und auf Entgeltfortzahlung pochen. Da Interim Manager als Scheinselbstständige Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen, hätten sie diese fälschlicherweise erhoben. Ein gravierender Nachteil für den Arbeitgeber: Dieser muss sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für die Unfall-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung abführen, und zwar rückwirkend. In strafrechtlicher Hinsicht droht eine Verurteilung aufgrund des § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen). Eine strafrechtliche Verurteilung ist zumeist ausgeschlossen, kann im Wiederholungsfall aber durchaus in die Nähe rücken. Das Unternehmen kann sich im Wiederholungsfall nicht mehr darauf berufen, dass es von den rechtlichen Regelungen nichts gewusst habe. Aufgrund der immensen finanziellen Folgen sollten sich Unternehmen und Interim Manager daher im Vorhinein gut absichern und im Zeifelsfall Unterstützung durch einen auf Interim Management spezialisierten Provider einholen. IRM unterstützt beide Seiten zielführend und prüft die Gefahr einer drohenden Scheinselbständigkeit vor und während eines Projekts umfassend.

Risikovermeidung auf beiden Seiten

Viele Interim Manager und Unternehmen sind sich der Gefahren einer Scheinselbstständigkeit jedoch oftmals nicht bewusst. Beide Seiten sollten sich durch entsprechende Checks absichern.

Unternehmen:

  • Der Interim Manager ist eine eingekaufte Ressource, die im eigenen Haus nicht ausreichend vorhanden ist. Dies sollte das Unternehmen dokumentieren.
  • Bei der Stellenausschreibung für den Interim Manager sollten keine Ähnlichkeiten mit internen Positionen auftreten. Es sollte der Anschein vermieden werden, dass der Interim Manager fest in den Betrieb eingebunden werden soll.
  • Das Unternehmen sollte dem Interim Manager ein angemessenes Gehalt zahlen, das deutlich über dem Gehalt interner Mitarbeiter liegt.
  • Das Unternehmen sollte dem Interim Manager die Möglichkeit gewähren, dass er seine Tätigkeit zeitlich frei und örtlich unabhängig durchführt.
  • Das Unternehmen sollte keine Leistungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubstage anbieten.

Interim Manager:

  • Der Interim Manager sollte eine professionelle Internetseite betreiben und sich dort klar als Interim Manager positionieren.
  • Eine rechtliche Einheit, wie etwa eine GmbH oder UG, kann helfen, die Position als Interim Manager zu stärken.
  • Regressregelungen mit dem Unternehmen stellen klar, dass der Interim Manager als Unternehmer tätig ist.
  • Der Interim Manager sollte Verbänden wie dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberater beitreten.

Die zukünftige Arbeitswelt erfordert ein flexibles Handeln und den vermehrten Einsatz von Interim Managern. Diesen Trend beobachten auch wir durch eine steigende Nachfrage, insbesondere im Zuge des stetig wachsenden Projektgeschäfts. Unternehmen und Interim Manager sollten sich daher hinreichend mit den rechtlichen Anforderungen vertraut machen und sich vor unliebsamen finanziellen Überraschungen schützen. Helfen kann hier die bereits genannte Zusammenarbeit mit einem Provider, der die typischen Stolpersteine kennt und bei der idealen Umsetzung beraten kann.

Fazit: Risikovermeidung notwendig aber möglich

Unternehmen und Interim Manager können sich bereits durch einfache Maßnahmen vor den Gefahren schützen, die eine Scheinselbstständigkeit mit sich bringt. Prüfen Sie diese stets im Vorfeld eines Projekts und holen Sie sich im Zweifelsfall externe Hilfe. So vermeiden sie steuerlichen, finanziellen und strafrechtlichen Ärger. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Marc T. PIRA

Marc ist Gründer und Geschäftsführer der I.R.M. Consult GmbH und dabei mit seiner Spezialisierung auf das Treasury Umfeld selbst als Interim Manager in zahlreichen Projekten aktiv

I.R.M. Consult GmbHDafür stehen wir
Lösungsorientierte Beratung, damit Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren können.
UNSERE STANDORTEWo man uns findet
http://irm-consult.com/wp-content/uploads/2019/04/img-footer-map.png
KONTAKTUnsere Kanäle
Wir sind rund um die Uhr auf zahlreichen Plattformen aktiv. Folgen Sie uns.
I.R.M. Consult GmbHDafür stehen wir
Lösungsorientierte Beratung, damit Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren können.
UNSERE STANDORTEWo man uns findet
http://irm-consult.com/wp-content/uploads/2019/04/img-footer-map.png
KONTAKTUnsere Kanäle
Wir sind rund um die Uhr auf zahlreichen Plattformen aktiv. Folgen Sie uns.

Copyright by I.R.M. Consult GmbH. All rights reserved.

Copyright by I.R.M. Consult GmbH. All rights reserved.