Newsletter zu Corona-Wirtschaftshilfen

2. Januar 2021by Marc T. PIRA
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Für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie seit dem 2. November 2020 geschlossen sind, gibt es die außerordentliche Wirtschaftshilfe („November- bzw. Dezemberhilfe“). Dabei wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt, der bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats ausmacht. Dazu gesellt sich die sog. „Überbrückungshilfe III“, die einerseits schon für die seit dem 16. Dezember 2020 bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung steht.

Die Überbrückungshilfe III gilt aber anderseits ab 1. Januar 2021 für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor.

Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei der November- bzw. Dezemberhilfe sowie bei der Überbrückungshilfe III um eine freiwillige Zahlung in Form einer Billigkeitsleistung nach § 53 der Bundeshaushaltsordnung sowie den entsprechenden länderspezifischen Haushaltsordnungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Corona-Wirtschaftshilfen besteht grundsätzlich nicht, wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen durch die zuständige Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei der Konkretisierung der Novemberhilfe stand bislang ein Volumen von etwa 10 Milliarden Euro im Raum, welches nun durch ein weiteres Corona-Hilfspaket im Rahmen der Überbrückungshilfe III mit einem Umfang von weiteren 22 Milliarden Euro bis Ende Juni 2021 ergänzt wird.

Wer kann die Corona-Wirtschaftshilfe beantragen?

November- bzw. Dezemberhilfe

Antragsberechtigt sind:

  • Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober, 25. November 2020 und 3. Dezember erlassenen, vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Dazu gehören u.a. Hotels, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten (z.B. Kinos, Konzerthallen, Messebetreiber).
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt betroffenen Unternehmen sind indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Beispiel: Ein Reinigungsunternehmen, das vorwiegend für Kinos arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
  • Mittelbar betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Beispiel: Ein Caterer beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Obwohl weder der Caterer selbst noch die Veranstaltungsagentur als sein Vertragspartner direkt von der Schließung betroffen ist, soll auch der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen die Hilfe erhalten.
  • Verbundene Unternehmen (also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten): Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder mittelbar betroffene Unternehmen entfällt. Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, erhält die Hilfe, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen
Überbrückungshilfe III

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 500 Millionen Euro, mit Sitz oder Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland, die bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig waren.
  • Unternehmen bei Eintritt eines Umsatzrückgangs entweder von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
  • Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen ab November 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in dem Unternehmen einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, können sie Überbrückungshilfe III beantragen.
  • Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs ab dem 16. Dezember 2020 zusätzlich direkt geschlossen bleiben müssen oder die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben. Dies gilt auch für jeden Monat der Schließung im ersten Halbjahr 2021.

 

Ausschluss der Antragsberechtigung

Wenn ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allg. Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014) war, was insbesondere dann der Fall ist, wenn für das entsprechende Unternehmen nach deutschem Recht ein Insolvenzantrag gestellt werden musste, ist die Stellung eines Antrags auf Corona-Wirtschaftshilfe nicht möglich.

 

Wie wird der Antrag gestellt?

Die Antragstellung erfolgt über die Plattform für Überbrückungshilfe (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html). Anträge für Novemberhilfe bis maximal 1 Million Euro können seit dem 25. November gestellt werden.

 

Kann ich den Antrag selbst stellen?

Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Soloselbstständige können bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters – Anträge stellen.

 

Wer zahlt die Corona-Wirtschaftshilfe aus?

Ausgezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch die Länder. Abschlagszahlungen werden seit dem 26. November über die Bundeskasse gewährt.

 

Wie hoch sind die Corona-Wirtschaftshilfen?

 

November- bzw. Dezemberhilfe

Direkt, indirekt und mittelbar betroffene Unternehmen (erhalten für den Zeitraum der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019.

Überbrückungshilfe III

Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen 200.000 Euro pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent

Für Unternehmen, die im Dezember 2020 neu von Schließungen betroffen waren bzw. im ersten Halbjahr 2021 geschlossen bleiben müssen, beträgt der Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat.

Gibt es Höchstgrenzen für die Corona-Wirtschaftshilfen?

Die Corona-Wirtschaftshilfen sind staatliche Beihilfen, die sich am europäischen Beihilferecht (vgl. Art. 107 ff. AEUV) messen lassen müssen. Bislang konnte die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der zuletzt geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sowie der De-Minimis-Verordnungen betroffenen Unternehmen, die im November temporär schließen müssen, Zuschüsse in Höhe von bis zu 1 Million Euro bewilligen, ohne dass die Europäische Kommission einbezogen werden musste.

Am 20. November 2020 hat die Europäische Kommission eine deutsche Rahmenregelung genehmigt, die es erlaubt, pandemiebedingt pro Unternehmen Zuschüsse von bis zu weiteren 3 Millionen Euro zu gewähren. Insgesamt ist damit beihilferechtlich ein Zuschuss von bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen als Kompensation für die pandemiebedingten Umsatzeinbußen im November zulässig. Bei der Bewilligung von Beträgen, die über 4 Millionen Euro hinausgehen, muss das Einverständnis der Europäischen Kommission eingeholt werden.

Bis wann müssen die Anträge gestellt werden?

Die November- bzw. Dezemberhilfe kann bis 31. Januar 2021 beantragt werden. Anträge in Bezug auf die Überbrückungshilfe III sind bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Marc T. PIRA

Marc ist Gründer und Geschäftsführer der I.R.M. Consult GmbH und dabei mit seiner Spezialisierung auf das Treasury Umfeld selbst als Interim Manager in zahlreichen Projekten aktiv

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